Vereinssatzung

Vereinssatzung des Tierschutzvereines Grenzenlos für Tiere ohne Lobby e. V.:

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 07.08.2013 in Weiden gegründete Verein trägt den Namen „Grenzenlos für Tiere ohne Lobby e. V.“ Der Sitz des Vereines ist in 92665 Altenstadt/Waldnaab. Er ist  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind insbesondere :

  1. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in Europa
  2. Tiere in Europa vor Leid, Quälerei, Misshandlungen, und Missbrauch zu schützen
  3. in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln.
  4. Hilfestellung bei der Vermittlung von ausländischen Tieren ins Inland
  5. Aufklärung über Tierschutzprobleme
  6. die Einrichtung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere
  7. Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden
  8. Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen

Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtlichen Helfern verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetzte. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht, den zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
  3. Aller Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Fall einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten vertreten.
  2. Die Mitgliedschaft endet: Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich erklärt werden muss. Durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod eines Mitglieds. Die Betragspflicht besteht jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise, trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Ist eine Zustellung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Jahres ausgeschlossen werden. Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen. Die  Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei seiner Annahme festgelegt, der Mindestbeitrag für Einzelperson von € 24,00 darf jedoch nicht unterschritten werden. Bei einer Familienmitgliedschaft ist jedes Kind der Familie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres inkludiert.
  3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres, oder bei Eintritt in den Verein, ohne besondere Aufforderung zur Zahlung fällig. Mitglieder die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können auf deren schriftlichen Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  4. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sobald es dem Verein länger als 6 Monate angehört.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzende
    2. Vorsitzende
    3. Schatzmeister/Schatzmeisterin
    4. Schriftführer/Schriftführerin
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 1.Vorsitzende 2.Vorsitzende Schatzmeister/Schatzmeisterin) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 9 Beschlussfassung und Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen oder in Kenntnis gesetzt sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: – Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung und Leitung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen. – Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes. – Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der normalen Verwaltung. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist stets einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
  5. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen.
  6. Über die Aufnahme eines Hundes entscheidet der Vorstand jeweils gemeinsam mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 14 Tagen durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Web-Seite im Internet. Sie ist als außergewöhnliche Mitgliederversammlung auch einzuberufen wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Der Vorstand kann jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, der Tageslokalität und er Tageszeit. Die Mitgliederversammlung kann auch per Telefonkonferenzschaltung durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Wahl des Vorstands, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Belehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Die Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung erfolgt geheim durch Stimmzettel.
  5. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 , bei der Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur jeweiligen Tagesordnung gefasst werden.
  6. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Wahl des Vorstands ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiters durchzuführen. Für alle Wahlen gilt, dass wählbar nur volljährige Mitglieder die zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens 6 Monate Mitglieder im Verein sind.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder des Vereins.
  9. Ein Mitglied, dass den Ablauf der Versammlung durch Stören oder durch Aufhetzten der Anwesenden beeinträchtigt, darf von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.(Hausrecht)

§ 11 Anträge der Mitgliederversammlung

  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mir kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder hat.
  2. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht im Einladungsschreiben bekannt gemacht worden sind, dürfen nicht in der Mitgliederversammlung behandelt werden.

§ 12 Das Geschäftsjahr und Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr ist grundsätzlich Ende April des darauffolgenden Jahres.
  2. Der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr ist grundsätzlich bis spätestens Ende April des darauffolgenden Jahres u erstellen und dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Ebenso ist der Wirtschafts- und Stellenplan folgende Kalenderjahr rechtzeitig vorzulegen und nach Möglichkeit vom Vorstand vor Ablauf des Quartals zu beschließen Bis zu dieser Entscheidung sind die genehmigten Pläne der Vorjahres sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine u diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragsstellers und einer Stellungnahme des Vorstands, von ¾ der erschienenen Mitglieder ( bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins werden die zu diese Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei  Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verein an den Deutschen Tierschutzbund-Landesverband Bayern e.V.-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige tierschützende Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

§ 14 Übergangsregelung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle Gremien bleiben weiter im Amt. Nach Ablauf ihrer derzeitigen Amtsperiode finden Neuwahlen gemäß Satzung statt.

§ 15 Allgemeines

Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung der Vorstands, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. Er/Sie muss zeitnah die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder in der vereinseigenen Zeitung oder durch die Post darüber informieren und in der nächsten Mitgliederversammlung über eine entsprechende Satzung abstimmen.

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